Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
1. Allgemeines
1.1 | Vertragsabschluss: Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Eingang einer Bestellung ihre Annahme schriftlich bestätigt haben. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. |
1.2 | Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. |
1.3 | Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. |
1.4 | Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen. |
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
2.1 | Unsere Lieferungen und Leistungen sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Wir sind ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken. |
3. Pläne und technische Unterlagen / Software-Nutzungsrechte
3.1 | Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen sowie allfällige Gewichtsangaben sind, falls sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet worden sind, nur annähernd massgebend; wir behalten uns die notwendig erscheinenden Änderungen vor. |
3.2 | Geheimhaltungspflicht: Die dem Besteller von uns zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen, Handbücher, Zeichnungen, Diagramme und anderes sich auf die Lieferung und Leistung beziehende Material bleibt unser geistiges Eigentum. Dieses Material darf ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und auch sonst nicht weiter verwendet werden. Der Besteller verpflichtet sich, den Inhalt dieses Materials sowie die darauf bezugnehmenden Informationen vertraulich zu behandeln. |
3.3 | Sämtliche Unterlagen zu Offerten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind uns auf Verlangen zurückzugeben. |
3.4 | Für von uns entwickelte Software gilt, dass diese nur im Sinne einer Einmal-Lizenz für eine einzige Anwendung im Zusammenhang mit unserer Lieferung gebraucht werden darf. Sie darf vom Besteller ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht veräussert, kopiert oder sonst wie weiter gewerblich genutzt werden. |
4. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen
4.1 | Der Besteller hat uns spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. |
4.2 | Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, auf welche dieser uns gemäss Ziff. 4.1 hingewiesen hat. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist. |
4.3 | Der Besteller verpflichtet sich, die mit den Maschinen gelieferten Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise zu befolgen und sein Personal entsprechend zu instruieren, so dass der sichere Betrieb der Maschinen gewährleistet ist. |
4.4 | Auf unsere Aufforderung hin bestätigt der Besteller den Empfang der Betriebsanleitungen und der Sicherheitshinweise. |
4.5 | Bestehende Sicherheitsvorrichtungen und Gefahrenhinweise an den Maschinen dürfen nicht entfernt werden. Im Falle ihres Schadhaftwerdens sind sie sofort zu ersetzen. |
4.6 | Technische Änderungen an den Maschinen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis vorgenommen werden. Der Besteller verpflichtet sich, uns unverzüglich schadlos zu halten für Ansprüche, welche uns gegenüber geltend gemacht werden, wenn sich der Besteller nicht an diese Regel hält. Dies gilt insbesondere für Unfälle als Folge technischer Änderungen oder Ergänzungen. |
4.7 | Der Besteller verpflichtet sich, uns unverzüglich schriftlich zu orientieren, sofern an einer von uns gelieferten Maschine ein Unfall geschehen ist oder es sich ergibt, dass der Betrieb einer Maschine mit einer Gefahr verbunden ist. |
5. Preise
5.1 | Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge. |
5.2 | Auslandlieferungen oder Lieferungen an Neukunden und Privatpersonen nur gegen Sicherstellung der Zahlung. Achtung: Fr. 35.-- Kleinmengenzuschlag für Bestellungen aus dem Ausland unter Fr. 100.--. |
5.3 | Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Verpackung, Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie uns gegen entsprechenden Nachweis zurückzuerstatten, falls wir hierfür leistungspflichtig geworden sind. |
5.4 | Haben wir die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und andere Nebenkosten in unseren Offert- oder Lieferpreis eingeschlossen oder in der Offerte oder Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen, so behalten wir uns vor, unsere Ansätze bei Änderungen der Tarife entsprechend anzupassen. |
5.5 | Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn
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6. Zahlungsbedingungen
6.1 | Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen an unserem Domizil ohne Abzüge wie Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten, und zwar bei einem Lieferungsbetrag.
Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit uns an unserem Domizil Schweizer Franken zur freien Verfügung gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder Checks vereinbart, trägt der Besteller sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten. |
6.2 | Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von uns nicht anerkannten Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. |
6.3 | Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Im Fall des Rücktritts sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz von 30% der Vertragssumme geltend zu machen. |
6.4 | Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt, sofern nicht ein höherer Zinssatz vereinbart worden ist. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. |
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 | Wir bleiben Eigentümer unserer gesamten Lieferungen, bis wir die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten haben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze unseres Eigentums erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er uns mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit unser Eigentumsanspruch weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. |
8. Lieferfrist
8.1 | Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, die vom Besteller gegengezeichnete Auftragsbestätigung bei uns eingegangen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. |
8.2 | Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. |
8.3 | Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn uns die Angaben, die wir für die Erfüllung des Vertrages benötigen, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die wir trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden können, ungeachtet, ob sie bei uns, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. |
8.4 | Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch uns verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½ %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten vier Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller uns schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. |
8.5 | Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. |
8.6 | Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. |
9. Verpackung
9.1 | Die Verpackung wird von uns gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als unser Eigentum bezeichnet worden, muss sie vom Besteller franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden. |
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
10.1 | Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko, cif, fob, unter ähnlichen Klauseln oder einschliesslich Montage erfolgt oder wenn der Transport durch uns organisiert und geleitet wird. |
10.2 | Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert. |
11. Versand, Transport und Versicherung
11.1 | Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind uns rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. |
11.2 | Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie durch uns zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen. |
11.3 | Die Lieferung ist vom Besteller in jedem Falle, auch bei seemässiger Verpackung, nur in geschlossenen, trockenen Räumen zu lagern. Wir haften nicht für Schäden, die in folge Nichtbeachtens dieser Sorgfaltspflicht entstehen. |
12. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
12.1 | Lieferungen und Leistungen werden durch uns soweit üblich vor Versand geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und gehen zulasten des Bestellers. |
12.2 | Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist (8 Tage) zu prüfen und uns eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. |
12.3 | Wir haben die uns gemäss Ziff. 12.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat uns hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Mängelbehebung findet auf Begehren des Bestellers oder durch uns eine Abnahmeprüfung gemäss Ziff. 12.4 statt. |
12.4 | Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen – vorbehältlich Ziff. 12.3 – einer besonderen Vereinbarung. Vorbehältlich anderweitiger Abrede gilt folgendes: - Wir verständigen den Besteller so rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung, dass dieser oder sein Vertreter daran teilnehmen kann. - Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und uns oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller die Annahme verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen. Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Annahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind von uns unverzüglich zu beheben. Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller uns Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Alsdann findet eine weitere Abnahmeprüfung statt. |
12.5 | Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, - wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann; - wenn der Besteller die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein; - wenn der Besteller sich weigert, ein gemäss Ziff. 12.4 aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen; - sobald der Besteller Lieferungen oder Leistungen von uns nutzt. |
12.6 | Mitwirkungspflicht des Bestellers: Es ist Aufgabe des Bestellers, die technischen Voraussetzungen für die Installation und den störungsfreien Betrieb der Lieferung gemäss unseren Richtlinien und Vorschriften zu schaffen bzw. zu erhalten. Der Besteller stellt rechtzeitig vor der Lieferung der Maschinen auf seine Kosten die nach unseren Installationsrichtlinien erforderlichen räumlichen und technischen Einrichtungen sowie den allfällig benötigten Platz für Wartungsgeräte bereit. Der Besteller sichert uns zu, seinen Mitwirkungs- und Informationspflichten rechtzeitig und sorgfältig nachzukommen, sodass die Vorbereitung der Erfüllung durch uns gewährleistet ist. |
12.7 | Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 12.4 sowie Ziff. 13 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten. |
13. Gewährleistung, Haftung für Mängel
13.1 | Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit wir auch die Montage übernommen haben, mit deren Beendigung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornimmt oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und uns Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. |
13.2 | Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung Wir verpflichten uns, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen von uns, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach unserer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir tragen die in unserem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht in unserem Werk möglich, werden die damit verbundenen Kosten, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile übersteigen, vom Besteller getragen. |
13.3 | Haftung für zugesicherte Eigenschaften Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch uns. Hierzu hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Wir können nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die uns für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind. |
13.4 | Ausschlüsse von der Haftung für Mängel Von unserer Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht durch uns ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben. Insbesondere bei - Unsachgemässe Behandlung: Wie zum Beispiel übermässige mechanische Beanspruchung oder falsch angeschlossene Geräte mit entsprechenden elektrischen Schäden, etc. - Sämtliche Verschleiss- und Verbrauchs-Materialien: Darunter fallen insbesondere Batterien, Akkus, Druckermedien (Etiketten und Farbbänder) sowie Thermo- und Thermo-Transfer-Druckköpfe, wenn die Druckermedien nicht ausschliesslich von WILUX PRINT AG geliefert werden. - Konfigurations-/ Bedienungs-Fehler: Für Produkte, welche als defekt zur Reparatur eingeschickt werden, wird die aufgewendete Arbeitszeit in Rechnung gestellt, auch wenn kein Defekt festgestellt werden kann oder es sich nur um eine Richtigstellung der Konfiguration handelt. |
13.5 | Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernehmen wir die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten. |
13.6 | Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 13.1 bis 13.5 ausdrücklich genannten. |
13.7 | Haftung für Nebenpflichten Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haften wir nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. |
13.8 | EDV-Software im Besonderen Dem Besteller ist bekannt, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik eine völlige Mängelfreiheit von Software nicht garantiert werden kann. Unter dieser Einschränkung erbringen wir die Gewährleistung für EDV-Software. Der Besteller hat uns die Mängel schriftlich und in nachvollziehbarer Form mitzuteilen. Sollte sich herausstellen, dass kein Mangel vorliegt, so können wir entstandene Aufwendungen in Rechnung stellen. Im weiteren entfällt die Gewährleistung hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Besteller oder von seinen Hilfspersonen geändert, erweitert oder geliefert wurden. Ferner übernehmen wir auch keine Gewährleistung für die einwandfreie Funktionsfähigkeit der EDV-Software auf nicht von uns gelieferten Systemen. |
14. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen
14.1 | In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn wir die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnen, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, eine uns zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch uns vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen unsererseits unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge unseres Verschuldens unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern. |
14.2 | In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziff. 16, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 5% des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt. |
15. Vertragsauflösung durch WILUX PRINT AG
15.1 | Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf unsere Arbeiten erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu. Wenn wir von diesem Recht der Vertragsauflösung Gebrauch machen wollen, werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung haben wir Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen. |
16. Ausschluss weiterer Haftungen von WILUX PRINT AG
16.1 | Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht. |
17. Rückgriffsrecht der WILUX PRINT AG
17.1 | Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und werden wir aus diesem Grunde in Anspruch genommen, steht uns ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu. |
18. Montage
18.1 | Übernehmen wir auch die Montage oder die Montageüberwachung, so finden darauf die Allgemeinen Montagebedingungen des Vereins Schweizerischer Maschinen-Industrieller (VSM) Anwendung. |
19. Gerichtsstand und anwendbares Recht
19.1 | Gerichtsstand für den Besteller und WILUX PRINT AG ist der Sitz von WILUX PRINT AG. WILUX PRINT AG ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. |
19.2 | Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen Schweizerischen Recht. |